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JuraForum.deGesetzeZPO§ 705 ZPO - Formelle Rechtskraft 

Stand: 20.05.2013

§ 705 ZPO - Formelle Rechtskraft

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.


Weitere Vorschriften um § 705 ZPO

Entscheidungen zu § 705 ZPO

  • OLG-SCHLESWIG, 23.07.2008, 15 WF 186/08
    Ist gegen einen Beschluss des Familiensenats betreffend eine Beschwerde wegen der Regelung des Versorgungsausgleichs in dem Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ein Rechtsmittel nicht statthaft, weil der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und die Nichtzulassung der Beschwerde gemäß §§ 621 e Abs. 2 Nr. 2,...
  • OLG-SCHLESWIG, 23.07.2008, 15 UF 171/07
    Ist gegen einen Beschluss des Familiensenats betreffend eine Beschwerde wegen der Regelung des Versorgungsausgleichs in dem Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ein Rechtsmittel nicht statthaft, weil der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und die Nichtzulassung der Beschwerde gemäß §§ 621 e Abs. 2 Nr. 2,...
  • OLG-DUESSELDORF, 10.03.2006, I-24 W 13/06
    1. Ist die Fälligkeit einer Schuld an die Rechtskraft eines Endurteils im Sinne von § 542 ZPO geknüpft, so ist dieser Zeitpunkt bei fehlender Zulassung der Revision erst mit Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erreicht. 2. Zahlt der Schuldner während dieser Frist, so gibt er dem Gläubiger keinen...
  • BGH, 20.10.2005, I ZB 3/05
    Hat sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unterworfen, so richtet sich die Vollstreckung aus dem Titel auch dann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, wenn die Unterwerfung einen Anspruch betrifft, der öffentlich-rechtlicher Natur ist.
  • OLG-SCHLESWIG, 01.12.2004, 12 UF 156/04
    Die Rechtskraft von Beschlüssen der Oberlandesgerichte in den Familiensachen des § 621 I Nr. 1 - 3, 6 und 10 ZPO tritt bereits mit Verkündung der Entscheidung ein, nicht erst mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist (Abgrenzung zu Bundesgerichtshof FamRZ 1990, 283 ff).
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