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JuraForum.deGesetzeZPO§ 704 ZPO - Vollstreckbare Endurteile 

Stand: 17.06.2013

§ 704 ZPO - Vollstreckbare Endurteile

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.



Weitere Vorschriften um § 704 ZPO

Entscheidungen zu § 704 ZPO

  • BAG, 16.12.2008, 9 AZR 164/08
    1. Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit, die die Arbeitszeit auf Null verringert, befreit den Arbeitnehmer auch dann von seiner Arbeitspflicht, wenn der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub gewährt hat. Deshalb kann der mit der Festsetzung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die...
  • LAG-KOELN, 16.12.2004, 3 (7) Ta 358/04
    Ein Titel ist hinreichend bestimmt, wenn sich aus Urteilstenor, -tatbestand und Entscheidungsgründen der Inhalt des zu vollstreckenden Anspruchs zweifelsfrei ergibt (hier: Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen).
  • BAYOBLG, 31.07.2003, 2Z BR 13/03
    Wird eine Arresthypothek zunächst ohne Nachweis der Zustellung einer zum Vollzug des Arrests angeordneten Sicherheitsleistung im Grundbuch eingetragen und die Zustellung nachträglich nachgewiesen, wird dadurch der Mangel geheilt.
  • HESSISCHES-LAG, 17.03.2003, 16 Ta 82/03
    Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich ist auch, dass sich die zu vollstreckende Handlung allein aus dem protokollierten Inhalt des Vergleichs ergibt. Aus diesem Grunde kann aus einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich ein Arbeitgeber zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses »auf der Basis« eines...
  • LAG-KOELN, 08.01.2003, 6 Ta 386/02
    Zu den Bestimmtheitsanforderungen eines Vollstreckungstitels (hier: Versäumnisurteil mit Bezugnahme auf eine Anlage zur Klageschrift).
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 704 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 704 ZPO:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • Zweiter Abschnitt (Beschlußverfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Erster Rechtszug)
      • § 85 Zwangsvollstreckung
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 111i
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel
    • Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      • Abschnitt 4 (Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004)
        • Titel 2 (Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland)
      • § 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

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