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JuraForum.deGesetzeZPO§ 703d ZPO - Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand 

Stand: 20.05.2013

§ 703d ZPO - Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand

Zivilprozessordnung

   Buch 7 (Mahnverfahren)

(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3 gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 703d ZPO

Entscheidungen zu § 703d ZPO

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 30.04.2008, 1 U 461/07
    Der Nachweis der Prozessvollmacht hat auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen.
  • BAYOBLG, 03.08.2005, 1Z AR 147/05
    Eine nach englischem Recht gegründete Limited hat nur dann einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, wenn sie entweder ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat. Ob dies zutrifft, bedarf im Einzelfall näherer Prüfung. Es kann nicht unterstellt werden, dass eine...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 05.01.2005, 28 AR 103/04
    Zur Anwendbarkeit von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei der Bestimmung des Mahngerichts.
  • BGH, 16.09.1999, VII ZR 307/98
    ZPO § 691 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 693, § 703 c Abs. 2 a) Wird ein Mahnbescheid nach der Berichtigung des Antrags erlassen, wirkt seine Zustellung auf den Zeitpunkt zurück, wenn sie im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO "demnächst" erfolgt. b) Wird dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung des Rechtspflegers die Möglichkeit...

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