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JuraForum.deGesetzeZPO§ 703b ZPO - Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung 

Stand: 20.05.2013

§ 703b ZPO - Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

Zivilprozessordnung

   Buch 7 (Mahnverfahren)

(1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).


Weitere Vorschriften um § 703b ZPO

Entscheidungen zu § 703b ZPO

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 30.04.2008, 1 U 461/07
    Der Nachweis der Prozessvollmacht hat auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen.
  • BAYOBLG, 03.08.2005, 1Z AR 147/05
    Eine nach englischem Recht gegründete Limited hat nur dann einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, wenn sie entweder ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat. Ob dies zutrifft, bedarf im Einzelfall näherer Prüfung. Es kann nicht unterstellt werden, dass eine...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 05.01.2005, 28 AR 103/04
    Zur Anwendbarkeit von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei der Bestimmung des Mahngerichts.
  • BGH, 16.09.1999, VII ZR 307/98
    ZPO § 691 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 693, § 703 c Abs. 2 a) Wird ein Mahnbescheid nach der Berichtigung des Antrags erlassen, wirkt seine Zustellung auf den Zeitpunkt zurück, wenn sie im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO "demnächst" erfolgt. b) Wird dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung des Rechtspflegers die Möglichkeit...

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