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JuraForum.deGesetzeZPO§ 703a ZPO - Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren 

Stand: 17.06.2013

§ 703a ZPO - Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren

Zivilprozessordnung

   Buch 7 (Mahnverfahren)

(1) Ist der Antrag des Antragstellers auf den Erlass eines Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheids gerichtet, so wird der Mahnbescheid als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet.

(2) Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten folgende besondere Vorschriften:

1.
die Bezeichnung als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid hat die Wirkung, dass die Streitsache, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess anhängig wird;
2.
die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und in dem Mahnbescheid bezeichnet werden; ist die Sache an das Streitgericht abzugeben, so müssen die Urkunden in Urschrift oder in Abschrift der Anspruchsbegründung beigefügt werden;
3.
im Mahnverfahren ist nicht zu prüfen, ob die gewählte Prozessart statthaft ist;
4.
beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstreckungsbescheid unter diesem Vorbehalt zu erlassen. Auf das weitere Verfahren ist die Vorschrift des § 600 entsprechend anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 703a ZPO

Entscheidungen zu § 703a ZPO

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 30.04.2008, 1 U 461/07
    Der Nachweis der Prozessvollmacht hat auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen.
  • BAYOBLG, 03.08.2005, 1Z AR 147/05
    Eine nach englischem Recht gegründete Limited hat nur dann einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, wenn sie entweder ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat. Ob dies zutrifft, bedarf im Einzelfall näherer Prüfung. Es kann nicht unterstellt werden, dass eine...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 05.01.2005, 28 AR 103/04
    Zur Anwendbarkeit von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei der Bestimmung des Mahngerichts.
  • BGH, 16.09.1999, VII ZR 307/98
    ZPO § 691 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 693, § 703 c Abs. 2 a) Wird ein Mahnbescheid nach der Berichtigung des Antrags erlassen, wirkt seine Zustellung auf den Zeitpunkt zurück, wenn sie im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO "demnächst" erfolgt. b) Wird dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung des Rechtspflegers die Möglichkeit...

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