JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 703 ZPO - Kein Nachweis der Vollmacht
Buch 7 (Mahnverfahren)
Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.
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