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JuraForum.deGesetzeZPO§ 702 ZPO - Form von Anträgen und Erklärungen 

Stand: 19.04.2013

§ 702 ZPO - Form von Anträgen und Erklärungen

Zivilprozessordnung

   Buch 7 (Mahnverfahren)

(1) Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. Auch soweit Formulare nicht eingeführt sind, ist für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids bei dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich.

(2) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt.


Weitere Vorschriften um § 702 ZPO

Entscheidungen zu § 702 ZPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 04.08.2005, 1 W 291/05
    Im Verfahren der Beschwerde des Gläubigers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Festsetzung weiterer Kosten im llstreckungsbescheid (§§ 699 Abs. 3, 104 Abs. 3 ZPO) ist der Schuldner nicht zu beteiligen (§ 702 Abs. 2 ZPO). Erfolgt die Festsetzung durch unanfechtbaren Beschluss des Beschwerdegerichts, so ist die unterbliebene...

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