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JuraForum.deGesetzeZPO§ 70 ZPO - Beitritt des Nebenintervenienten 

§ 70 ZPO - Beitritt des Nebenintervenienten

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 3 (Beteiligung Dritter am Rechtsstreit)

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht.
Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.



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