JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 70 ZPO - Beitritt des Nebenintervenienten
Stand: 17.06.2013
§ 70 ZPO - Beitritt des Nebenintervenienten
Zivilprozessordnung
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 3 (Beteiligung Dritter am
Rechtsstreit)
(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
- 2.
- die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
- 3.
- die Erklärung des Beitritts.
(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.
Weitere Vorschriften um § 70 ZPO
Entscheidungen zu § 70 ZPO
- OLG-FRANKFURT, 04.05.2006, 5 W 14/06
Zur Frage, ob die Zulässigkeit des Beitritts des Nebenintervenienten davon abhängt, dass der aufseiten des Anfechtungsklägers beigetretene Streitheifer die Frist des § 246 I AktG versäumt hat.
- OLG-FRANKFURT, 03.11.2005, 5 W 46/05
Zur Zulässigkeit der Nebenintervention im Aktienrecht.
- OLG-NUERNBERG, 30.11.2004, 13 W 3971/04
1. Ist in einem Vergleich keine Regelung über die Kosten eines Nebenintervenienten getroffen, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses anhängig war, durch Beschluß, wer diese Kosten zu tragen hat.
2. Entspricht die Beitrittserklärung des Nebenintervenienten nicht den Anforderungen...
- OLG-KARLSRUHE, 05.11.2002, 11 W 124/02
1. Für die Wirksamkeit der Streitverkündung genügt die Einreichung eines Schriftsatzes beim Prozessgericht
2. Ist der Streitverkündete nicht an einem gerichtlichen Vergleich beteiligt, durch den die Parteien die Kosten des Rechtsstreits nach Quoten verteilt haben, bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch des...
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