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JuraForum.deGesetzeZPO§ 697 ZPO - Einleitung des Streitverfahrens 

Stand: 20.05.2013

§ 697 ZPO - Einleitung des Streitverfahrens

Zivilprozessordnung

   Buch 7 (Mahnverfahren)

(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.

(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Abs. 2, § 317 Abs. 6 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.


Weitere Vorschriften um § 697 ZPO

Entscheidungen zu § 697 ZPO

  • OLG-DUESSELDORF, 01.09.1999, 4 W 33/99
    Leitsatz §§ 697 Abs. 2 Satz 2, 276 Abs. 1, 331 Abs. 3 ZPO 1. Die nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und Verweisung an das Landgericht als Prozeßgericht gemäß §§ 697 Abs 2 Satz 2, 276 Abs. 2, 331 Abs. 3 ZPO von der beklagten Partei geforderte Erklärung, sich binnen zwei Wochen seit Zustellung der Anspruchsbegründung...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 697 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 7 (Mahnverfahren)
  • § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
    • Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      • Abschnitt 5 (Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006)
        • Titel 2 (Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl)
      • § 1091 Einleitung des Streitverfahrens

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