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JuraForum.deGesetzeZPO§ 696 ZPO - Verfahren nach Widerspruch 

Stand: 20.05.2013

§ 696 ZPO - Verfahren nach Widerspruch

Zivilprozessordnung

   Buch 7 (Mahnverfahren)

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.



Weitere Vorschriften um § 696 ZPO

Entscheidungen zu § 696 ZPO

  • BGH, 28.02.2008, III ZB 76/07
    Die zeitliche Grenze für dem Antragsteller zurechenbare geringfügige Verzögerungen kann bei Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen ergangenen Mahnbescheid nicht anhand der Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden.
  • OLG-NAUMBURG, 04.09.2007, 1 AR 24/07 (Zust.)
    1. Bestehen Anhaltspunkte für eine eigene örtliche Zuständigkeit des angerufenen Mahngerichts, so ist diesen von Amts wegen nachzugehen, bevor eine Abgabe an ein anderes Gericht in Erwägung gezogen wird. 2. Tritt eine nach englischem Recht gegründete Limited unter einer inländischen Geschäftsanschrift auf, ist zu prüfen, ob es...
  • OLG-MUENCHEN, 09.07.2007, 31 AR 146/06
    1. Keine Bindungswirkung einer Verweisung an das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten, wenn das verweisende Gericht mit keinem Wort auf den bei ihm bestehenden besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts eingeht. 2. Spätestens nach Zustellung der Anspruchsbegründung an den Beklagten greift die perpetuatio fori und kann ein erst im...
  • OLG-SCHLESWIG, 02.02.2007, 2 W 16/07
    1. Bei vorausgegangenem Mahnverfahren ist maßgeblicher Zeitpunkt für die vom Empfangsgericht vorzunehmende Zuständigkeitsprüfung der Zeitpunkt des Akteneingangs gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO. 2. Die verbindliche Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO im Mahnbescheidsantrag setzt voraus, dass mindestens zwei Gerichtsstände zur...
  • OLG-MUENCHEN, 23.11.2006, 31 AR 138/06
    1. Die Rechtsprechung, wonach die Bezeichnung des streitigen Gerichts im Mahnbescheidsantrag die Ausübung eines der Klagepartei zwischen mehreren Gerichtsständen zustehenden Wahlrechts darstellt, setzt ein zu diesem Zeitpunkt bestehendes Wahlrecht voraus. Entsteht das Wahlrecht erst zu einem späteren Zeitpunkt im Mahnverfahren, so...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 696 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 696 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 7 (Mahnverfahren)
  • § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
    • Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      • Abschnitt 5 (Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006)
        • Titel 2 (Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl)
      • § 1090 Verfahren nach Einspruch

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