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JuraForum.deGesetzeZPO§ 694 ZPO - Widerspruch gegen den Mahnbescheid 

Stand: 19.04.2013

§ 694 ZPO - Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Zivilprozessordnung

   Buch 7 (Mahnverfahren)

(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.

(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.


Weitere Vorschriften um § 694 ZPO

Entscheidungen zu § 694 ZPO

  • OLG-DUESSELDORF, 23.08.2001, 10 W 71/01
    1. Ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, den der Rechtspfleger unzutreffend nur als Teilwiderspruch bewertet hat, ist entsprechend § 694 Absatz 2 Satz 1 ZPO als Einspruch gegen den fehlerhaft erlassenen (Teil-) Vollstreckungsbescheid zu behandeln. 2. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem gemäss §§ 700 Absatz...
  • BGH, 17.05.2000, VIII ZR 210/99
    ZPO § 694 Zur Auslegung des Widerspruchs des Geschäftsführers einer GmbH gegen einen Mahnbescheid, durch den er persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruch genommen wird und der ihm nach seinem zuvor eingelegten Widerspruch bezüglich des gegen die GmbH gerichteten Mahnbescheids zugestellt worden ist. BGH, Urteil vom...
  • OLG-KOBLENZ, 20.04.2000, 1 W 283/00
    Leitsatz: Eine Klageerwiderung im schriftlichen Verfahren kann nicht als Einspruch gegen ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil ausgelegt oder umgedeutet werden, wenn dem Beklagten bei Abfassung der Erwiderung das Versäumnisurteil nicht bekannt war.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 694 ZPO:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Erster Abschnitt (Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers)
  • § 11 Rechtsbehelfe
    • Sechster Abschnitt (Schlußvorschriften)
  • § 36b Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

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