(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.
1. Ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, den der Rechtspfleger unzutreffend nur als Teilwiderspruch bewertet hat, ist entsprechend § 694 Absatz 2 Satz 1 ZPO als Einspruch gegen den fehlerhaft erlassenen (Teil-) Vollstreckungsbescheid zu behandeln.
2. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem gemäss §§ 700 Absatz...
ZPO § 694
Zur Auslegung des Widerspruchs des Geschäftsführers einer GmbH gegen einen Mahnbescheid, durch den er persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruch genommen wird und der ihm nach seinem zuvor eingelegten Widerspruch bezüglich des gegen die GmbH gerichteten Mahnbescheids zugestellt worden ist.
BGH, Urteil vom...
Leitsatz:
Eine Klageerwiderung im schriftlichen Verfahren kann nicht als Einspruch gegen ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil ausgelegt oder umgedeutet werden, wenn dem Beklagten bei Abfassung der Erwiderung das Versäumnisurteil nicht bekannt war.