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JuraForum.deGesetzeZPO§ 693 ZPO - Zustellung des Mahnbescheids 

Stand: 17.06.2013

§ 693 ZPO - Zustellung des Mahnbescheids

Zivilprozessordnung

   Buch 7 (Mahnverfahren)

(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.

(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.


Weitere Vorschriften um § 693 ZPO

Entscheidungen zu § 693 ZPO

  • BGH, 06.03.2008, III ZR 206/07
    Die Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheids auf den Eingang des Antrags (§ 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976, BGBl. I S. 3281, und in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, sowie § 167 ZPO n.F.) setzt nicht voraus, dass die Verjährung...
  • BGH, 27.04.2006, I ZR 237/03
    Die Zustellung eines Mahnbescheids ist dann nicht mehr demnächst i.S. von § 693 Abs. 2 ZPO a.F., § 167 ZPO erfolgt, wenn der Antragsteller es unterlassen hat, beim Mahngericht nach Ablauf einer je nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist nachzufragen, ob die Zustellung bereits veranlasst worden ist, und dieses...
  • OLG-MUENCHEN, 02.11.2004, 13 U 3554/04
    1. Die schlüssige Abnahme eines Bauwerks kann in der Regel frühestens einen Monat nach der In-Gebrauch-Nahme (hier: Einzug in ein Wohnhaus) angenommen werden. 2. § 167 ZPO n. F. (entspricht §§ 270 Abs. 3, 693 Abs. 2 ZPO a. F.) begründet keine Rückwirkungsfiktion, wenn der Gläubiger objektiv die Verjährung nicht durch...
  • BGH, 21.03.2002, VII ZR 230/01
    Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, ist gemäß § 693 Abs. 2 ZPO demnächst zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller innerhalb eines Monats zugestellt wird.
  • OLG-HAMM, 09.01.2002, 20 U 177/99
    1) Soweit § 10 AHB eine fristwahrende "Erhebung der Klage" verlangt, ist die Klausel unwirksam (§§ 12 III, 15 a VVG). 2) Eine Belehrung des Versicherers, die statt der gerichtlichen Geltendmachung des Leistungsanspruchs (§ 12 III VVG) auf die Klageerhebung abstellt, ist unrichtig und damit unwirksam, weil zur Fristwahrung die...
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