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JuraForum.deGesetzeZPO§ 69 ZPO - Streitgenössische Nebenintervention 

Stand: 20.05.2013

§ 69 ZPO - Streitgenössische Nebenintervention

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 3 (Beteiligung Dritter am Rechtsstreit)

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.



Weitere Vorschriften um § 69 ZPO

Entscheidungen zu § 69 ZPO

  • OLG-NUERNBERG, 17.07.2009, 12 W 1050/09
    Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann nicht nur der auf Klägerseite beitretende Aktionär (hierzu BGHZ 172, 136; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2008 - II ZB 23/07), sondern auch der auf Seiten der verklagten Aktiengesellschaft beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der...
  • OLG-FRANKFURT, 11.05.2009, 19 W 22/09
    1. Zum rechtlichen Interesse eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers, dem Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer als Streithelfer beizutreten. 2. Die persönliche Anhörung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei gemäß §§ 137 Absatz 4, 141 ZPO ist im Anwaltsprozess auch dann unzulässig, wenn der (anwaltlich vertretene)...
  • BGH, 18.02.2009, XII ZR 156/07
    a) Hat das Kind mit seiner Anfechtungsklage gegen den rechtlichen Vater obsiegt, kann die Mutter hiergegen auch dann Berufung einlegen, wenn sie auf Seiten des Kindes und nicht auf Seiten des Vaters beigetreten ist. Als streitgenössische Nebenintervenientin ( § 69 ZPO) kann sie Prozesshandlungen auch im Widerspruch zu der von ihr...
  • BGH, 31.03.2008, II ZB 4/07
    a) Hat die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eines GmbH-Gesellschafters in erster Instanz Erfolg, kann ein anderer Gesellschafter selbst dann dem Rechtsstreit auf der Seite der Gesellschaft beitreten und Berufung einlegen, wenn die Gesellschaft auf Rechtsmittel verzichtet hat. b) Die Berufungsfrist beginnt für den...
  • OLG-KARLSRUHE, 27.11.2007, 8 U 164/06
    1. Aus einem Werkvertrag ergibt sich grundsätzliche keine Nebenpflicht des Bestellers, die Geschäftsentwicklung des Unternehmers nicht durch wahre Tatsachenbehauptungen oder durch Meinungsäußerungen zu gefährden. 2. Das im Falle der Prozessstandschaft grundsätzlich bestehende rechtliche Interesse des den Beitritt erklärenden...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 69 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 69 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 5 (Prozesskosten)
      • § 101 Kosten einer Nebenintervention
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
      • § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache

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