JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 69 ZPO - Streitgenössische Nebenintervention
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 3 (Beteiligung Dritter am Rechtsstreit)
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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