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JuraForum.deGesetzeZPO§ 69 ZPO - Streitgenössische Nebenintervention 

§ 69 ZPO - Streitgenössische Nebenintervention

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 3 (Beteiligung Dritter am Rechtsstreit)

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 5 (Prozesskosten)
      • § 101 Kosten einer Nebenintervention
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
      • § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache

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