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JuraForum.deGesetzeZPO§ 688 ZPO - Zulässigkeit 

§ 688 ZPO - Zulässigkeit

Zivilprozessordnung

   Buch 7 (Mahnverfahren)

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) dies vorsieht.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1) bleiben unberührt.
Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.


Fußnoten:


Zu § 688: Geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355).



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