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JuraForum.deGesetzeZPO§ 68 ZPO - Wirkung der Nebenintervention 

Stand: 20.05.2013

§ 68 ZPO - Wirkung der Nebenintervention

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 3 (Beteiligung Dritter am Rechtsstreit)

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.



Weitere Vorschriften um § 68 ZPO

Entscheidungen zu § 68 ZPO

  • OLG-MUENCHEN, 29.07.2009, 7 U 1915/09
    I. Wurde die Spediteurin in einem Vorprozess rechtskräftig wegen Verlust des Transportguts aufgrund leichtfertigen Verhaltens des Fahrers des von ihr mit dem Transport beauftragten Frachtführers, der im dortigen Verfahren als Nebenintervenient dem Rechtsstreit beigetreten war, zu Schadensersatz verurteilt, so ist die...
  • OLG-KARLSRUHE, 09.07.2008, 7 W 31/08
    Die Antragsbefugnis einer Streithelferin im selbstständigen Beweisverfahren geht nicht weiter als die der von ihr unterstützten Hauptpartei, so dass sie keine Gegenanträge stellen kann, die nur für ihr Verhältnis zu einem weiteren Streithelfer bedeutsam sind.
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 03.07.2008, 3 B 10651/08.OVG
    Im disziplinargerichtlichen wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Anwendung der Regeln über die Streitverkündung nach §§ 72 ff. ZPO über § 21 LDG bzw. § 173 Satz 1 VwGO ausgeschlossen.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 05.03.2007, 23 U 113/06
    Keine Durchsetzungssperre für die Geltendmachung eines Abfindungsausspruchs, den ein Gesellschafter von einer ausscheidenden Kommanditistin erworben hat.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 23.11.2006, 8 U 611/05
    Zum Umfang der Interventionswirkung hinsichtlich der in einem Teilurteil getroffenen, tragenden Feststellungen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 68 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 68 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 3 (Beteiligung Dritter am Rechtsstreit)
      • § 74 Wirkung der Streitverkündung

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