JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 67 ZPO - Rechtsstellung des Nebenintervenienten
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 3 (Beteiligung Dritter am Rechtsstreit)
Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.
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