JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 65 ZPO - Aussetzung des Hauptprozesses
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 3 (Beteiligung Dritter am
Rechtsstreit)
Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.
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