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JuraForum.deGesetzeZPO§ 65 ZPO - Aussetzung des Hauptprozesses 

Stand: 19.04.2013

§ 65 ZPO - Aussetzung des Hauptprozesses

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 3 (Beteiligung Dritter am Rechtsstreit)

Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.


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