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JuraForum.deGesetzeZPO§ 62 ZPO - Notwendige Streitgenossenschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 62 ZPO - Notwendige Streitgenossenschaft

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 2 (Streitgenossenschaft)

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.



Weitere Vorschriften um § 62 ZPO

Entscheidungen zu § 62 ZPO

  • BGH, 27.03.2009, V ZR 196/08
    a) § 62 Abs. 1 ZPO findet auf die Wahrung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG keine, auch keine entsprechende Anwendung. Die Frist wird auch bei Verfahrensverbindung nach § 47 Satz 1 WEG nicht durch das rechtzeitige Vorbringen anderer Kläger gewahrt. b) Wird die rechtzeitig begründete Klage eines Streitgenossen...
  • OVG-BERLIN-BRANDENBURG, 16.11.2007, OVG 9 S 23.07
    Eine BGB-Gesellschaft, deren Gesellschafter im Grundbuch mit dem Zusatz "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder einem Zusatz vergleichbaren Inhalts als Eigentümer eines straßenbaubeitragspflichtigen Grundstückes eingetragen sind, ist als Außengesellschaft selbst beitragspflichtig.]
  • LAG-NUERNBERG, 28.11.2006, 7 TaBV 30/05
    1. Besteht eine vom Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG geschlossene Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit in den Einzelbetrieben, besteht für einen Arbeitgeberantrag gleichwohl ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50...
  • BSG, 28.09.2006, B 3 KR 28/05 R
    1. Die Aufnahme eines neuen Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen setzt nicht voraus, dass es bereits aufgenommenen Hilfsmitteln klinisch überlegen oder preisgünstiger ist. 2. Zum Nachweis des therapeutischen Nutzens eines neuen Hilfsmittels, das ein "gelistetes" Hilfsmittel oder ein Verbandmittel ersetzen...
  • OLG-DRESDEN, 08.06.2006, 13 W 653/06
    1) Auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ein zum Gesellschaftsvermögen gehörender Anspruch nicht mehr durch die Gesellschafter in notwendiger Streitgenossenschaft gemäß § 62 Abs. 12. Fall ZPO verfolgt werden. 2) Haben die Gesellschafter...
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