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JuraForum.deGesetzeZPO§ 605a ZPO - Scheckprozess 

§ 605a ZPO - Scheckprozess

Zivilprozessordnung

   Buch 5 (Urkunden- und Wechselprozess)

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.



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