Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 605a ZPO - Scheckprozess 

Stand: 20.05.2013

§ 605a ZPO - Scheckprozess

Zivilprozessordnung

   Buch 5 (Urkunden- und Wechselprozess)

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 605a ZPO

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 605a ZPO - Scheckprozess"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche