JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 605a ZPO - Scheckprozess
Buch 5 (Urkunden- und Wechselprozess)
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.
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