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JuraForum.deGesetzeZPO§ 605 ZPO - Beweisvorschriften 

§ 605 ZPO - Beweisvorschriften

Zivilprozessordnung

   Buch 5 (Urkunden- und Wechselprozess)

(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist.



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