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JuraForum.deGesetzeZPO§ 602 ZPO - Wechselprozess 

§ 602 ZPO - Wechselprozess

Zivilprozessordnung

   Buch 5 (Urkunden- und Wechselprozess)

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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