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JuraForum.deGesetzeZPO§ 602 ZPO - Wechselprozess 

Stand: 20.05.2013

§ 602 ZPO - Wechselprozess

Zivilprozessordnung

   Buch 5 (Urkunden- und Wechselprozess)

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 602 ZPO

Entscheidungen zu § 602 ZPO

  • OLG-KARLSRUHE, 13.01.2004, 17 U 71/03
    1. Die Bindungswirkung für das Nachverfahren greift auch ein, wenn der scheckrechtliche Anspruch im Urkundenprozess anerkannt wurde. 2. Unstreitiges neues Vorbringen in der Berufungsinstanz ist jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn es andernfalls zu einer evident unrichtigen Entscheidung käme und keine weiteren Beweiserhebungen...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 602 ZPO:

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