JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 602 ZPO - Wechselprozess
Buch 5 (Urkunden- und Wechselprozess)
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 602 ZPO:
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