JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 60 ZPO - Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 2 (Streitgenossenschaft)
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
© "§ 60 ZPO - Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum