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JuraForum.deGesetzeZPO§ 60 ZPO - Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche 

Stand: 20.05.2013

§ 60 ZPO - Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 2 (Streitgenossenschaft)

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.



Weitere Vorschriften um § 60 ZPO

Entscheidungen zu § 60 ZPO

  • BVERWG, 02.08.2007, BVerwG 2 B 20.07
    Eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO kann auch erfolgen, wenn das Schriftstück außerhalb der Geschäftszeit in den Briefkasten gelegt wird (wie BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - AnwZ (B) 93/06 - NJW 2007, 2186).
  • LAG-HAMM, 20.07.2006, 8 Sa 1142/05
    Anforderungen an einen Betriebsübergang bei einem Lagerbetrieb. Abgrenzung zur Funktionsnachfolge.
  • BGH, 27.10.2005, III ZB 66/05
    a) Die Zulassung der (Rechts-)Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG an den Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage ist dem Spruchkörper in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung vorbehalten; eine Zulassung durch den Einzelrichter unterliegt wegen fehlerhafter Besetzung der...
  • BAYOBLG, 20.07.2005, 1Z AR 118/05
    Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage von Verbrauchern und Nicht-Verbrauchern gegen mehrere Beklagte, von denen eine in einem Nicht-Mitgliedstaat, eine weitere in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von denen zwei weitere Beklagte in Deutschland bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen...
  • OLG-CELLE, 08.07.2005, 4 AR 68/05
    Streitgenossenschaft i.S.v. § 60 ZPO liegt nicht vor und die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger einen Verkehrsunfall mit abgeschlossen geglaubten Folgen erlitten hat, etwa ein Jahr später einen weiteren Verkehrsunfall mit anderem Gegner an anderem Ort erleidet...
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