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JuraForum.deGesetzeZPO§ 6 ZPO - Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht 

Stand: 20.05.2013

§ 6 ZPO - Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 1 (Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften)

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.



Weitere Vorschriften um § 6 ZPO

Entscheidungen zu § 6 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 27.05.2009, 19 W 28/09
    Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Räumung und Herausgabe von Räumen richtet sich nach §§ 48 Absatz 1 GKG, 3 ZPO, wenn es nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Sache nach lediglich um die Beendigung einer auf tatsächlicher Gestattung beruhenden Mitbenutzung der Räume geht.
  • OLG-SCHLESWIG, 02.02.2009, 14 W 6/09
    I. Der Streitwert von Klagen, die auf die Wegnahme von Messeinrichtungen zur Unterbrechung der Energieversorgung durch Versorgungsbetriebe gerichtet sind, ist nicht nach dem Wert dieser Einrichtungen, sondern nach dem Interesse des Versorgungsunternehmens zu bemessen, im Falle der Nichtzahlung der Energiekosten nicht weiterhin durch...
  • OLG-NUERNBERG, 27.11.2008, 6 W 2061/08
    Der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung der Löschung einer Grundschuld beträgt, wenn die zu sichernde Forderung nicht mehr besteht, nur 20% des Nominalwerts der Grundschuld, sofern der Kläger nicht konkrete weitere Nachteile vorträgt.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 01.10.2008, 1 W 455/08
    Klagt ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft gegen ein anderes Mitglied der Gemeinschaft auf Auflassung des der Gemeinschaft gehörenden Grundstücks an sich, so richtet sich der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Anteil des beklagten Miteigentümers. Grundstücksbelastungen sind nicht zu berücksichtigen.
  • OLG-FRANKFURT, 28.05.2008, 1 W 35/08
    1. Der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung der Löschung einer Reallast (Rentenrecht) bestimmt sich nach § 3 ZPO, wenn die zu sichernde Forderung nicht mehr besteht. 2. Der Streitwert ist für den Regelfall mit 20 % des Werts der ursprünglich gesicherten Forderung anzusetzen.
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