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JuraForum.deGesetzeZPO§ 598 ZPO - Zurückweisung von Einwendungen 

§ 598 ZPO - Zurückweisung von Einwendungen

Zivilprozessordnung

   Buch 5 (Urkunden- und Wechselprozess)

Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.



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