Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 596 ZPO - Abstehen vom Urkundenprozess 

Stand: 17.06.2013

§ 596 ZPO - Abstehen vom Urkundenprozess

Zivilprozessordnung

   Buch 5 (Urkunden- und Wechselprozess)

Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.


Weitere Vorschriften um § 596 ZPO

Entscheidungen zu § 596 ZPO

  • OLG-CELLE, 20.06.2005, 3 U 65/05
    Eine Abstandnahme vom Urkundenprozess ist im zweiten Rechtszug nicht zugelassen. Der Rechtsstreit bleibt im Urkundenprozess anhängig. Eine Zurückverweisung an die erste Instanz kommt nicht in Betracht.
  • BGH, 03.04.2003, IX ZR 113/02
    Zur Ermessensausübung bei der Prozeßtrennung im Urkundenverfahren, wenn die Klagepartei teilweise in das ordentliche Verfahren übergehen möchte. Zur Frage der Sittenwidrigkeit von anerkannten anwaltlichen Gebührenforderungen aus einer Honorarvereinbarung. Ein vorformuliertes deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem beide...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 596 ZPO:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 596 ZPO - Abstehen vom Urkundenprozess"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche