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JuraForum.deGesetzeZPO§ 595 ZPO - Keine Widerklage; Beweismittel 

Stand: 19.04.2013

§ 595 ZPO - Keine Widerklage; Beweismittel

Zivilprozessordnung

   Buch 5 (Urkunden- und Wechselprozess)

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.


Weitere Vorschriften um § 595 ZPO

Entscheidungen zu § 595 ZPO

  • OLG-NAUMBURG, 14.05.2002, 9 U 231/01
    Zu den Beweismitteln i. S. v. § 595 ZPO können auch Urteile gehören. Neben der formellen Beweiskraft i. S. v. § 417 ZPO kann im Urkundenprozess einem Urteil im Rahmen freier Beweiswürdigung Beweiskraft auch in Bezug auf seine sachliche Richtigkeit zukommen.
  • BGH, 28.11.2001, VIII ZR 75/00
    Zur Zulässigkeit einer Widerklage in der Form des Urkundenprozesses gegenüber einer im ordentlichen Verfahren erhobenen Klage.
  • BGH, 02.04.1998, IX ZR 79/97
    BGB § 765 a) Außerhalb des Geltungsbereichs des AGB-Gesetzes gestattet die Vertragsfreiheit es grundsätzlich jedermann, Bürgschaften auf erstes Anfordern zu erteilen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - IX ZR 294/89, ZIP 1990, 1186). b) Ist für den Gläubiger erkennbar, daß der Erklärende mit dem Rechtsinstitut...

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