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JuraForum.deGesetzeZPO§ 594 ZPO 

Stand: 17.06.2013

§ 594 ZPO

Zivilprozessordnung

   Buch 5 (Urkunden- und Wechselprozess)

(weggefallen)


Weitere Vorschriften um § 594 ZPO

Entscheidungen zu § 594 ZPO

  • OLG-NUERNBERG, 14.10.2003, 10 WF 3007/03
    Ist der Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde tituliert, kann die Abänderung aufgrund der nun gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse begehrt werden, wenn der titulierte Unterhalt materiellrechtlich nicht mehr geschuldet ist, und zwar auch dann, wenn sich die tatsächlichen Umstände nicht wesentlich verändert...

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