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JuraForum.deGesetzeZPO§ 592 ZPO - Zulässigkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 592 ZPO - Zulässigkeit

Zivilprozessordnung

   Buch 5 (Urkunden- und Wechselprozess)

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.



Weitere Vorschriften um § 592 ZPO

Entscheidungen zu § 592 ZPO

  • OLG-CELLE, 11.03.2009, 9 U 138/08
    Für die Klage eines GmbH-Geschäftsführers auf Gehalt, Übergangsgeld und Abfindung ist ein Urkundenprozess statthaft, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen durch Urkunden nachweisbar oder unstreitig sind, und zwar auch dann, wenn sich die beklagte Gesellschaft auf eine (streitige und nicht mit Urkunden beweisbare)...
  • OLG-DUESSELDORF, 18.03.2008, I-24 U 136/07
    Die Mietzinsklage ist im Urkundenprozess unstatthaft, wenn die Mietsache unstreitig mit einem anfänglichen Mangel behaftet war und der Vermieter die vom Mieter bestrittene Beseitigung des Mangels nicht urkundlich zu beweisen vermag.
  • BGH, 18.09.2007, XI ZR 211/06
    Ein in einem selbständigen Beweisverfahren eingeholtes schriftliches Sachverständigengutachten stellt kein zulässiges Beweismittel im Urkundenprozess dar, soweit dadurch der Beweis durch Sachverständige ersetzt werden soll.
  • OLG-DUESSELDORF, 16.08.2007, I-10 U 6/07
    1. Zur Abgrenzung zwischen Vertragsstrafe und Schadenspauschalierung. 2. Zur Auslegung vertraglicher Vereinbarungen im Urkundenprozess.
  • OLG-FRANKFURT, 24.01.2007, 13 U 168/05
    Die Sachgerechtigkeit des Urkundenprozesses wird allgemein darin gesehen, dass eine Beweisaufnahme schnell durchzuführen ist und denjenigen ein "prozessualer Lohn" zusteht, der im Rechtsverkehr Unklarheiten meidet und durch Urkunden, die eine zuverlässige Beweiskraft haben, für Klarheit und Sicherheit sucht. Dieser "prozessuale...
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Erwähnungen von § 592 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 592 ZPO:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • Erster Abschnitt (Urteilsverfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Erster Rechtszug)
      • § 46 Grundsatz

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