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JuraForum.deGesetzeZPO§ 59 ZPO - Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes 

§ 59 ZPO - Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 2 (Streitgenossenschaft)

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 74 Entsprechende Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft und Hauptintervention

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Urteile: Vorschriften

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