JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 588 ZPO - Inhalt der Klageschrift
Buch 4 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:
(2) Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.
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