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JuraForum.deGesetzeZPO§ 587 ZPO - Klageschrift 

§ 587 ZPO - Klageschrift

Zivilprozessordnung

   Buch 4 (Wiederaufnahme des Verfahrens)

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.



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