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JuraForum.deGesetzeZPO§ 587 ZPO - Klageschrift 

Stand: 17.06.2013

§ 587 ZPO - Klageschrift

Zivilprozessordnung

   Buch 4 (Wiederaufnahme des Verfahrens)

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.


Weitere Vorschriften um § 587 ZPO

Entscheidungen zu § 587 ZPO

  • BAG, 02.12.1999, 2 AZR 843/98
    Leitsätze: Eine Wiederaufnahmeklage des Arbeitnehmers kann auf die auf Antrag des Arbeitgebers erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung beschränkt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung nicht aufgelöst worden, nicht in den Tenor des anzufechtenden...

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