JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 585 ZPO - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Buch 4 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.
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