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JuraForum.deGesetzeZPO§ 582 ZPO - Hilfsnatur der Restitutionsklage 

Stand: 20.05.2013

§ 582 ZPO - Hilfsnatur der Restitutionsklage

Zivilprozessordnung

   Buch 4 (Wiederaufnahme des Verfahrens)

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.


Weitere Vorschriften um § 582 ZPO

Entscheidungen zu § 582 ZPO

  • LAG-HAMM, 25.09.2008, 8 Sa 963/08
    1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Restitutionsklage (§ 582 ZPO) und die dort vorausgesetzte Möglichkeit, den Restitutionsgrund durch Rechtsmittel im früheren Verfahren geltend zu machen, fordert vom Restitutionskläger nicht die Einlegung einer aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerde. 2. Der Restitutionsgrund der...
  • LAG-KOELN, 19.09.2007, 7 Sa 506/07
    1.) Wird der im Kündigungsschutzprozess rechtskräftig unterlegene Arbeitnehmer nachträglich rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Ausspruch der streitigen Kündigung als schwerbehinderter Mensch i.S.v. § 85 SGB IX anerkannt, so stellt der Erlass des Anerkennungsbescheides einen Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 6 und/oder Nr. 7 b...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 11.10.2005, 4 U 630/04
    Das Vorliegen eines Restitutionsgrundes ist nicht im Amtsermittlungsverfahren zu prüfen. Die Einholung eines Zeugenbeweises ist von der Stellung eines Beweisantrags abhängig.
  • OLG-NAUMBURG, 17.05.2005, 11 U 135/04
    Mit der Entscheidung des EGMR vom 22. Januar 2004 zum gesetzlichen Auflassungsanspruch des Landesfiskus an Bodenreformgrundstücken ist kein Wiederaufnahmegrund dargetan, sodass die hierauf gestützte Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen ist.
  • OLG-STUTTGART, 02.09.2002, 17 WF 92/02
    1. Zur Abgrenzung der Abänderungsklage von der Neuklage bei vorausgegangenem klagabweisenden Urteil. 2.Belegt das klagende Kind im Unterhaltsprozess gegen den Vater die bestrittene Vaterschaft nicht in gehöriger Form und wird seine Klage deswegen (non liquet) abgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung grundsätzlich...
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