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JuraForum.deGesetzeZPO§ 581 ZPO - Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage 

Stand: 20.05.2013

§ 581 ZPO - Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage

Zivilprozessordnung

   Buch 4 (Wiederaufnahme des Verfahrens)

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.


Weitere Vorschriften um § 581 ZPO

Entscheidungen zu § 581 ZPO

  • LAG-HAMM, 25.09.2008, 8 Sa 963/08
    1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Restitutionsklage (§ 582 ZPO) und die dort vorausgesetzte Möglichkeit, den Restitutionsgrund durch Rechtsmittel im früheren Verfahren geltend zu machen, fordert vom Restitutionskläger nicht die Einlegung einer aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerde. 2. Der Restitutionsgrund der...
  • BGH, 12.05.2006, V ZR 175/05
    § 581 Abs. 1 2. Fall ZPO bestimmt eine Ausnahme von dem in § 581 Abs. 1 1. Fall ZPO angeordneten Grundsatz, nach dem eine Restitutionsklage aus den in § 580 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO bezeichneten Gründen nur nach einer rechtskräftigen Verurteilung in einem Strafverfahren zulässig ist, für den Fall, dass ein Strafverfahren aus...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 11.10.2005, 4 U 630/04
    Das Vorliegen eines Restitutionsgrundes ist nicht im Amtsermittlungsverfahren zu prüfen. Die Einholung eines Zeugenbeweises ist von der Stellung eines Beweisantrags abhängig.
  • OLG-FRANKFURT, 24.02.2004, 20 W 40/04
    Auch in Wohnungseigentumssachen ist eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur in entsprechender Anwendung von §§ 580, 581 ZPO möglich. Sie setzt grundsätzlich die rechtskräftige Verurteilung wegen der behaupteten Straftat sowie einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser und der Vorentscheidung...
  • BAYOBLG, 16.07.2003, 3Z BR 150/03
    Nach Rücknahme einer sofortigen Beschwerde kann diese Erklärung nur widerrufen werden, wenn ein Restitutionsgrund vorliegt. Die Vorschriften der §§ 580 und 581 ZPO sind entsprechend heranzuziehen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 581 ZPO:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • Zweiter Abschnitt (Beschlußverfahren)
        • Vierter Unterabschnitt (Beschlußverfahren in besonderen Fällen)
      • § 97 Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung

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