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JuraForum.deGesetzeZPO§ 581 ZPO - Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage 

§ 581 ZPO - Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage

Zivilprozessordnung

   Buch 4 (Wiederaufnahme des Verfahrens)

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
        • VIERTER UNTERABSCHNITT (Beschlussverfahren in besonderen Fällen)
      • § 97 Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung

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