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JuraForum.deGesetzeZPO§ 580 ZPO - Restitutionsklage 

Stand: 20.05.2013

§ 580 ZPO - Restitutionsklage

Zivilprozessordnung

   Buch 4 (Wiederaufnahme des Verfahrens)

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(+++ § 580 Nr. 8: Zur Anwendung vgl. § 586 Abs. 4 +++)



Weitere Vorschriften um § 580 ZPO

Entscheidungen zu § 580 ZPO

  • BGH, 17.01.2008, III ZR 320/06
    a) Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung im Wege der Aufrechnung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, besteht nicht mehr, wenn das Schiedsverfahren durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über die Gegenforderung beendet wurde (Fortführung von BGHZ 38, 254, 258). b) Bei der Anfechtung eines...
  • OLG-KOBLENZ, 26.11.2007, 12 U 1452/06
    Die Wiederaufnahme findet statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet, oder zu benutzen in den stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Auf Urkunden, die nur in Verbindung mit anderen im Erstverfahren nicht vorgebrachten Beweismitteln zu einer für den Restitutionskläger...
  • LAG-KOELN, 19.09.2007, 7 Sa 506/07
    1.) Wird der im Kündigungsschutzprozess rechtskräftig unterlegene Arbeitnehmer nachträglich rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Ausspruch der streitigen Kündigung als schwerbehinderter Mensch i.S.v. § 85 SGB IX anerkannt, so stellt der Erlass des Anerkennungsbescheides einen Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 6 und/oder Nr. 7 b...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.08.2007, 12 U 34/07
    Private elektronische Dokumente nach § 371a Abs. 1 ZPO können nur dann "Urkunde" im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO sein, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 SignG) versehen sind.
  • BAG, 25.04.2007, 6 AZR 436/05
    Die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO ist nur statthaft, wenn das Gericht die Urkunde in dem früheren Verfahren bei der Urteilsfindung hätte berücksichtigen müssen, wenn sie ihm vorgelegt worden wäre. Ist die Berufung wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung unzulässig, kann eine nach Ablauf der...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 580 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 580 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 1 (Mündliche Verhandlung)
      • § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung
    • Buch 4 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
  • § 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
  • § 586 Klagefrist

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