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JuraForum.deGesetzeZPO§ 579 ZPO - Nichtigkeitsklage 

§ 579 ZPO - Nichtigkeitsklage

Zivilprozessordnung

   Buch 4 (Wiederaufnahme des Verfahrens)

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 1 (Mündliche Verhandlung)
      • § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung
    • Buch 4 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
  • § 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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