JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 579 ZPO - Nichtigkeitsklage
Buch 4 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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