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JuraForum.deGesetzeZPO§ 578 ZPO - Arten der Wiederaufnahme 

Stand: 20.05.2013

§ 578 ZPO - Arten der Wiederaufnahme

Zivilprozessordnung

   Buch 4 (Wiederaufnahme des Verfahrens)

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.



Weitere Vorschriften um § 578 ZPO

Entscheidungen zu § 578 ZPO

  • BGH, 07.12.2006, IX ZB 257/05
    Zum Antrag auf Wiederaufnahme eines Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen einer GmbH wegen Fehlens eines gesetzlichen Vertreters.
  • BGH, 08.05.2006, II ZB 10/05
    Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens sind auf Beschlüsse analog anwendbar, wenn sich das Gesuch gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft fähigen Beschluss (hier: §§ 51 a, 51 b GmbHG) richtet. Der Meistbegünstigungsgrundsatz findet keine...
  • HAMBURGISCHES-OVG, 16.01.2006, 4 Bf 435/03
    1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Ablehnungsgesuch keiner formellen Entscheidung bedarf und in der Sache unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden werden kann (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 6.10.1999, NordÖR 2000, 28). 2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist über den Wortlaut des § 578 Abs. 1 ZPO hinaus auch dann...
  • BGH, 18.09.2003, XII ZR 62/01
    a) Zum jeweiligen Prüfungsumfang in den drei Stufen eines Wiederaufnahmeverfahrens. b) Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit einer Restitutionsklage nach § 641 i ZPO. c) Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 641 i ZPO.
  • BAG, 20.08.2002, 3 AZR 133/02
    Die Notfrist von einem Monat zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage (§ 586 Abs. 1 ZPO) beginnt, sobald die Partei vom Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund erfährt (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO). "Kenntnis vom Anfechtungsgrund" im Sinne dieser Vorschrift bedeutet grundsätzlich die positive, sichere Kenntnis der Tatsachen, die den...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 578 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 578 ZPO:

  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Abschnitt V (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
        • Unterabschnitt 3 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
      • § 134

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