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JuraForum.deGesetzeZPO§ 578 ZPO - Arten der Wiederaufnahme 

§ 578 ZPO - Arten der Wiederaufnahme

Zivilprozessordnung

   Buch 4 (Wiederaufnahme des Verfahrens)

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Abschnitt V (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
        • Unterabschnitt 3 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
      • § 134 Anwendbare Vorschriften der Zivilprozessordnung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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