Buch 3 (Rechtsmittel) Abschnitt 3 (Beschwerde) Titel 2 (Rechtsbeschwerde)
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.
a) § 576 Abs. 2 ZPO schließt eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens aus. Dies gilt auch, wenn in Frage steht, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung (hier § 18 Nr. 1 VOB/B) ergibt.
b) Die Zulassung der...
a) Verfügt nicht die zur Auskunftserteilung verurteilte Konzerngesellschaft, sondern ein anderes Konzernunternehmen über die Kenntnisse, die zur Erteilung der geschuldeten Auskunft benötigt werden, hat die verurteilte Konzerngesellschaft alles ihr Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse zu verschaffen. Notfalls muss sie den...
Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.
Das Insolvenzgericht ist gemäß § 89 Abs. 3 InsO zur Entscheidung über Einwendungen gegen die...
1. Die sofortige Beschwerde des § 567 ZPO ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung entsprechend § 99 Abs. 2 ZPO auch dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn das Landgericht nach Teilanerkenntnis und Klagerücknahme im Übrigen seine Kostenentscheidung nicht im Anerkenntnisurteil, sondern in einem gesonderten Beschluss getroffen...
Eine erweiternde Auslegung des § 576 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, auch wenn bei der Anwendung von Landesrecht eine Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nicht eingelegt werden kann.
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die belegen sollen, daß die Berufungsbegründungsfrist gewahrt war, wenn sie in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden sind.
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen.
mehr Entscheidungen anzeigen
Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.