Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 576 ZPO - Gründe der Rechtsbeschwerde 

Stand: 20.05.2013

§ 576 ZPO - Gründe der Rechtsbeschwerde

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 3 (Beschwerde)
         Titel 2 (Rechtsbeschwerde)

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 576 ZPO

Entscheidungen zu § 576 ZPO

  • BGH, 29.01.2009, VII ZB 79/08
    a) § 576 Abs. 2 ZPO schließt eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens aus. Dies gilt auch, wenn in Frage steht, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung (hier § 18 Nr. 1 VOB/B) ergibt. b) Die Zulassung der...
  • BGH, 18.12.2008, I ZB 68/08
    a) Verfügt nicht die zur Auskunftserteilung verurteilte Konzerngesellschaft, sondern ein anderes Konzernunternehmen über die Kenntnisse, die zur Erteilung der geschuldeten Auskunft benötigt werden, hat die verurteilte Konzerngesellschaft alles ihr Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse zu verschaffen. Notfalls muss sie den...
  • BGH, 27.09.2007, IX ZB 16/06
    Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. Das Insolvenzgericht ist gemäß § 89 Abs. 3 InsO zur Entscheidung über Einwendungen gegen die...
  • OLG-MUENCHEN, 24.05.2005, 6 W 1408/05
    1. Die sofortige Beschwerde des § 567 ZPO ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung entsprechend § 99 Abs. 2 ZPO auch dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn das Landgericht nach Teilanerkenntnis und Klagerücknahme im Übrigen seine Kostenentscheidung nicht im Anerkenntnisurteil, sondern in einem gesonderten Beschluss getroffen...
  • BGH, 12.12.2003, IXa ZB 193/03
    Eine erweiternde Auslegung des § 576 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, auch wenn bei der Anwendung von Landesrecht eine Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nicht eingelegt werden kann.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 576 ZPO - Gründe der Rechtsbeschwerde"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche