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JuraForum.deGesetzeZPO§ 574 ZPO - Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 

§ 574 ZPO - Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 3 (Beschwerde)
         Titel 2 (Rechtsbeschwerde)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn


§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist.
Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen.
Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 3 (Rechtsmittel)
      • Abschnitt 3 (Beschwerde)
        • Titel 2 (Rechtsbeschwerde)
      • § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
      • § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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