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JuraForum.deGesetzeZPO§ 572 ZPO - Gang des Beschwerdeverfahrens 

Stand: 17.06.2013

§ 572 ZPO - Gang des Beschwerdeverfahrens

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 3 (Beschwerde)
         Titel 1 (Sofortige Beschwerde)

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.



Weitere Vorschriften um § 572 ZPO

Entscheidungen zu § 572 ZPO

  • OLG-NAUMBURG, 15.04.2009, 3 UF 10/09
    Wird bei einem Amtsgericht am 22. Dezember ein Rechtsmittel eingereicht, das aber beim Oberlandesgericht bis zum 11. Januar einzureichen war, und erfolgt die Weiterleitung so spät, dass bei Eingang beim Oberlandesgericht die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 09.04.2009, 4 W 134/09
    Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen im Ausland wohnhaften Beklagten unter Berücksichtigung der Vorabentscheidung des EuGH vom 12.2.2009 (C-339/07).
  • OLG-SCHLESWIG, 10.02.2009, 16 W 18/09
    Gegen die Ablehnung einer neuen Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen gemäß § 412 ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 06.02.2009, 9 WF 17/09
    Ein Verlust des Ablehnungsrechts betritt ein, wenn die Partei zur Sache verhandelt, ohne die Ablehnungsgründe - selbst oder durch ihren Prozessbevollmächtigten - geltend zu machen. Dies gilt auch im FGG-Verfahren.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 30.01.2009, 5 W 39/09
    Klagt eine Miterbe aus eigenem Recht auf Leistung an die Erbengemeinschaft, so sind grundsätzlich nur seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgeblich. Anders ist dies, wenn der arme Miterbe lediglich vorgeschoben wird.
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Erwähnungen von § 572 ZPO in anderen Vorschriften

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