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JuraForum.deGesetzeZPO§ 571 ZPO - Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang 

Stand: 20.05.2013

§ 571 ZPO - Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 3 (Beschwerde)
         Titel 1 (Sofortige Beschwerde)

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).



Weitere Vorschriften um § 571 ZPO

Entscheidungen zu § 571 ZPO

  • OLG-STUTTGART, 20.08.2009, 6 W 44/09
    1. Bejaht ein erstinstanzliches Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren seine sachliche Zuständigkeit und weist den Prozesskostenhilfeantrag aus anderen Gründen wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurück, kommt das Beschwerdegericht hingegen zum Ergebnis, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht sachlich...
  • OLG-KARLSRUHE, 07.05.2009, 16 WF 61/09
    Trennt sich ein Ehegatte unter Mitnahme des ehegemeinschaftlichen Kindes einseitig von dem anderen Ehegatten und begründet einen neuen Wohnsitz, so vermittelt er dem Kind einen weiteren Wohnsitz, wenn ihm das Personensorgerecht zusammen mit dem anderen zusteht. Das Kind hat infolgedessen einen Doppelwohnsitz. Bei Doppelwohnsitz des...
  • BGH, 07.05.2009, V ZB 12/09
    Bei der Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft ist das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile unzulässig.
  • OLG-CELLE, 09.04.2009, 6 W 48/09
    Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist neuer Tatsachenvortrag nicht zu berücksichtigen.
  • OLG-CELLE, 09.04.2009, 6 W 45/09
    Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist neuer Tatsachenvortrag nicht zu berücksichtigen.
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