Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 570 ZPO - Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen 

Stand: 19.04.2013

§ 570 ZPO - Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 3 (Beschwerde)
         Titel 1 (Sofortige Beschwerde)

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.



Weitere Vorschriften um § 570 ZPO

Entscheidungen zu § 570 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 12.06.2009, 6 W 81/09
    Die Beschwerde gegen einen Ordnungs- oder Zwangsmittelbeschluss hat aufschiebende Wirkung, so dass es einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht bedarf. Gleichwohl kann es geboten sein, zur Klarstellung die Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen, wenn der Vollstreckungsgläubiger aus dem Titel weiterhin vollstrecken will.
  • LAG-MUENCHEN, 17.09.2007, 7 Ta 310/07
    Das Arbeitsgericht hat die Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren zu einem Zwangsgeld von 500,-- ¤ pro Tag der Zuwiderhandlung und einen Tag Ersatzzwangshaft pro Tag der Zuwiderhandlung gegen ein Weiterbeschäftigungsurteil verurteilt. Das LAG hält diese Art von Zwangsvollstreckung in Übereinstimmung mit der wohl...
  • HESSISCHER-VGH, 01.08.2007, 8 TG 1562/07
    Ein sogenannter Schiebe- oder Stoppbeschluss zur vorläufigen Untersagung behördlicher Vollzugshandlungen durch das Beschwerdegericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren setzt in der Regel das Vorliegen einer Beschwerdebegründung voraus.
  • HESSISCHER-VGH, 11.07.2007, 7 S 688/07
    Die Tätigkeit des Anwalts im auf eine einstweilige Maßnahme des Beschwerdegerichts nach § 570 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO gerichteten Verfahren stellt grundsätzlich eine mit dem Beschwerdeverfahren zusammenhängende Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG, § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 3328 des...
  • LAG-SAARLAND, 08.09.2006, 2 Ta 26/06
    Wird in einem Prozessvergleich lediglich vereinbart, dass sich der Arbeitgeber verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung zu erstellen, so ist diese Vereinbarung in dem Vergleich nicht hinreichend bestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig, wenn sich aus dem Inhalt des Vergleichs nicht auch...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 570 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 570 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 3 (Rechtsmittel)
      • Abschnitt 3 (Beschwerde)
        • Titel 1 (Sofortige Beschwerde)
      • § 573 Erinnerung
        • Titel 2 (Rechtsbeschwerde)
      • § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde

Benutzer-Kommentare zu § 570 ZPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 570 ZPO - Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche