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JuraForum.deGesetzeZPO§ 570 ZPO - Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen 

§ 570 ZPO - Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 3 (Beschwerde)
         Titel 1 (Sofortige Beschwerde)

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 3 (Rechtsmittel)
      • Abschnitt 3 (Beschwerde)
        • Titel 1 (Sofortige Beschwerde)
      • § 573 Erinnerung
        • Titel 2 (Rechtsbeschwerde)
      • § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde

Urteile: Schlagworte

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