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JuraForum.deGesetzeZPO§ 57 ZPO - Prozesspfleger 

Stand: 19.04.2013

§ 57 ZPO - Prozesspfleger

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 1 (Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit)

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.



Weitere Vorschriften um § 57 ZPO

Entscheidungen zu § 57 ZPO

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 17.10.2008, 11 A 10623/08.OVG
    Die Disziplinarklage gegen einen aufgrund Alkoholerkrankung dauerhaft verhandlungsunfähigen Beamten ist wegen eines Verfahrenshindernisses unzulässig, wenn der Beamte sich weder selbst zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen äußern noch seinem Prozesspfleger die für eine ausreichende Vertretung erforderlichen Informationen...
  • OLG-DUESSELDORF, 11.09.2008, I-10 W 66/08
    1. Auch die Vergütung eines Rechtsanwaltes, der (nur) eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57, 58 ZPO ausübt, erhält eine Vergütung nach dem RVG, § 1 Abs. 1 Satz 2 RVG. 2. Der zum Vertreter nach §§ 57, 58 ZPO bestellte Rechtsanwalt hat nach § 41 Satz 1 RVG einen eigenen Anspruch gegen den von ihm vertretenen...
  • LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 28.12.2007, 9 Ta 16/07
    Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO für eine GmbH ohne Geschäftsführer erfolgt durch (prozessleitende) Verfügung, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
  • OLG-KOBLENZ, 27.11.2006, 6 W 558/06
    Zur prozessualen Stellung der Erben bei einem Rechtsstreit gegen den Testamentsvollstrecker.
  • BGH, 28.11.2005, II ZB 27/04
    Eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in Liquidation wird auch im Rahmen von Anfechtungsklagen allein von den Liquidatoren vertreten. Eine Beteiligung des Aufsichtsrats oder der Revisionskommission ist nicht erforderlich.
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Erwähnungen von § 57 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 57 ZPO:

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