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JuraForum.deGesetzeZPO§ 569 ZPO - Frist und Form 

Stand: 19.04.2013

§ 569 ZPO - Frist und Form

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 3 (Beschwerde)
         Titel 1 (Sofortige Beschwerde)

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.



Weitere Vorschriften um § 569 ZPO

Entscheidungen zu § 569 ZPO

  • OLG-CELLE, 22.01.2009, 13 W 135/08
    1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Arrest oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt nicht dem Anwaltszwang. 2. Eine erst zehn Wochen nach der Kenntnisnahme des in einer Tageszeitung erschienenen Artikels zugeleitete Gegendarstellung ist regelmäßig nicht mehr als unverzüglich im...
  • OLG-DUESSELDORF, 18.11.2008, I-10 W 131/08
    1. Zur Abgrenzung des Arbeitnehmers vom selbständigen Unternehmer. 2. Ob ein Franchisenehmer Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
  • HESSISCHES-LAG, 23.10.2008, 12 Ta 383/08
    1. Ein Weiterbeschäftigungstitel hat einen vollstreckbaren Inhalt, wenn er ein Berufsbild angibt, dem unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit und bestehender Ausbildungsordnungen bestimmte Tätigkeiten zugeordnet werden können. Die Zuordnung konkreter Tätigkeiten unterliegt dann dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Die...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 07.08.2008, 5 W 151/08
    Eine ein Ablehnungsgesuch rechtfertigende Äußerung des Richters liegt nicht vor, wenn dieser sich in einem Hinweisbeschluss für mehrere und zum Teil in Fettdruck hervorgehobene Anregungen der Parteien zu weiterem prozessualen Vorgehen "bedankt".
  • OLG-STUTTGART, 03.07.2008, 8 W 222/08
    Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist beim Beschwerdegericht einzureichen, sobald das Untergericht nach Durchführung des Abhilfeverfahrens durch Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss die Sache an das Beschwerdegericht abgegeben hat, wodurch das...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 569 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 569 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)
      • § 127 Entscheidungen
    • Buch 3 (Rechtsmittel)
      • Abschnitt 3 (Beschwerde)
        • Titel 1 (Sofortige Beschwerde)
      • § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
      • § 573 Erinnerung

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