JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 568 ZPO - Originärer Einzelrichter
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 3 (Beschwerde)
Titel 1 (Sofortige Beschwerde)
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde.
Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
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