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JuraForum.deGesetzeZPO§ 568 ZPO - Originärer Einzelrichter 

Stand: 20.05.2013

§ 568 ZPO - Originärer Einzelrichter

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 3 (Beschwerde)
         Titel 1 (Sofortige Beschwerde)

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.



Weitere Vorschriften um § 568 ZPO

Entscheidungen zu § 568 ZPO

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 09.02.2009, 4 W 98/08
    Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Rechtspfleger an eine unterbliebene Verfahrensverbindung gebunden. Selbst wenn das Unterlassen der Verbindung der Verfahren gesetzeswidrig war, kann dies im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr korrigiert werden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Notwendigkeit" der Kosten.
  • OLG-NAUMBURG, 13.11.2008, 8 WF 230/08
    Die Abänderungsklage eines Unterhaltsschuldners, dessen Unterhaltsverpflichtung durch eine Jugendamtsurkunde tituliert ist, hat nur dann Erfolg, wenn sich die Geschäftsgrundlage, die ausschlaggebend für den Alttitel war, geändert hat. Dementsprechend hat der Unterhaltsschuldner sowohl zu den Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 04.08.2008, 22 W 55/08
    1. Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist die Vorwegnahme der Würdigung einer Beweisaufnahme in begrenztem Umfang zulässig. 2. Für die erstmalige gerichtliche Vernehmung von Zeugen gilt dies regelmäßig nicht. 3. Beweiswürdigung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens.
  • OLG-NAUMBURG, 25.06.2008, 4 WF 42/08
    Es entspricht in Anbetracht der Unterhaltsleistungen, die die Eltern einem erwerbsunfähigen Kind bis zu dessen Volljährigkeit erbringen, der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme und Loyalität, wenn ein volljähriges Kind darauf verwiesen wird, vorrangig die Grundsicherung in Anspruch zu nehmen.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 28.02.2008, 5 W 50/08
    Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Beschlüsse auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier aus einem Versäumnisurteil) ist unzulässig.
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