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§ 567 ZPO - Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
Zivilprozessordnung
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 3 (Beschwerde)
Titel 1 (Sofortige Beschwerde)
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
- 2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist.
Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Abgabenordnung (AO)
- Sechster Teil (Vollstreckung)
- Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
- 3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
- § 284 Eidesstattliche Versicherung
- Dritter Abschnitt (Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen)
- 1. Unterabschnitt (Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)
- § 334 Ersatzzwangshaft
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Buch 1 (Allgemeiner Teil)
- Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
- § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- § 7 Beteiligte
- § 21 Aussetzung des Verfahrens
- Abschnitt 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
- § 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten
- § 35 Zwangsmittel
- § 42 Berichtigung des Beschlusses
- Abschnitt 6 (Verfahrenskostenhilfe)
- § 76 Voraussetzungen
- Abschnitt 8 (Vollstreckung)
- Unterabschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
- § 87 Verfahren; Beschwerde
- Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen)
- Abschnitt 1 (Verfahren in Betreuungssachen)
- § 284 Unterbringung zur Begutachtung
- Buch 4 (Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen)
- Abschnitt 2 (Verfahren in Nachlasssachen)
- Unterabschnitt 4 (Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung)
- § 355 Testamentsvollstreckung
- Abschnitt 3 (Verfahren in Teilungssachen)
- § 372 Rechtsmittel
- Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
- Abschnitt 6 (Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden)
- § 480 Zahlungssperre
- § 482 Aufhebung der Zahlungssperre
- Insolvenzordnung (InsO)
- Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
- Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
- § 26a Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
- Dritter Abschnitt (Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger)
- § 64 Festsetzung durch das Gericht