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JuraForum.deGesetzeZPO§ 565 ZPO - Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens 

§ 565 ZPO - Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 2 (Revision)

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden.



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