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JuraForum.deGesetzeZPO§ 564 ZPO - Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln 

§ 564 ZPO - Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 2 (Revision)

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet.
Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 3 (Rechtsmittel)
      • Abschnitt 3 (Beschwerde)
        • Titel 2 (Rechtsbeschwerde)
      • § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde

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