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JuraForum.deGesetzeZPO§ 564 ZPO - Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln 

Stand: 20.05.2013

§ 564 ZPO - Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 2 (Revision)

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.


Weitere Vorschriften um § 564 ZPO

Entscheidungen zu § 564 ZPO

  • BGH, 18.12.2008, I ZB 68/08
    a) Verfügt nicht die zur Auskunftserteilung verurteilte Konzerngesellschaft, sondern ein anderes Konzernunternehmen über die Kenntnisse, die zur Erteilung der geschuldeten Auskunft benötigt werden, hat die verurteilte Konzerngesellschaft alles ihr Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse zu verschaffen. Notfalls muss sie den...
  • BAG, 19.02.2008, 9 AZR 1091/06
    1. Der Träger der Ausbildung hat Schülern nach § 12 Abs. 1 KrPflG eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF und § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG nF entwickelt hat, sind nach Wortlaut, Zweck und Gesetzesgeschichte des § 12 Abs. 1 KrPflG auf diese...
  • BGH, 24.02.2005, III ZR 263/04
    a) § 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) gilt - sofern die nach Absatz 2 zu wahrenden Fristen noch nicht abgelaufen sind - auch für vor Inkrafttreten der Novelle am 1. Januar 2005 rechtskräftig gewordene Entscheidungen. b) Die Entscheidung über eine Gehörsrüge braucht nicht...
  • OLG-NAUMBURG, 25.01.2001, 11 Wx 18/00
    Zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Wiederkaufsrechts i. S. v. Art. 29 § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB vom 20.09.1899 von Amts wegen nach §§ 84, 87 GBO.
  • BGH, 22.06.1999, XI ZR 316/98
    Banken dürfen für Grundpfandkredite als Verzugsschaden pauschal nicht mehr als 5 % Zins p.a. verlangen.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 564 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 3 (Rechtsmittel)
      • Abschnitt 3 (Beschwerde)
        • Titel 2 (Rechtsbeschwerde)
      • § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde

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