JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 564 ZPO - Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 2 (Revision)
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet.
Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 564 ZPO - Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum