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JuraForum.deGesetzeZPO§ 562 ZPO - Aufhebung des angefochtenen Urteils 

§ 562 ZPO - Aufhebung des angefochtenen Urteils

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 2 (Revision)

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
        • DRITTER UNTERABSCHNITT (Dritter Rechtszug)
      • § 96 Entscheidung
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 3 (Rechtsmittel)
      • Abschnitt 3 (Beschwerde)
        • Titel 2 (Rechtsbeschwerde)
      • § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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