JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 561 ZPO - Revisionszurückweisung
Buch 3 (Rechtsmittel)
Abschnitt 2 (Revision)
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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