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JuraForum.deGesetzeZPO§ 561 ZPO - Revisionszurückweisung 

§ 561 ZPO - Revisionszurückweisung

Zivilprozessordnung

   Buch 3 (Rechtsmittel)
      Abschnitt 2 (Revision)

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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